Vereinssatzung

§1     „Filmverbund Rhein-Neckar“, Mannheim

I.       Der Verein hat den Namen „Filmverbund Rhein-Neckar“. Er hat seinen Sitz in Mannheim und soll nach Eintragung ins Vereinsregister „Filmverbund Rhein-Neckar e.V.“ heißen.

II.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I.       Der Verein bezweckt die Wahrung und die nachhaltige Förderung der gemeinsamen kultur- und wirtschaftspolitischen Interessen der Dienstleister und Schaffenden im Bereich audiovisuelle Medien in der Region Rhein-Neckar.

II.      Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

a) die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung,

b) die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in regionalen, nationalen und internationalen Gremien und Organisationen,
c) die Verbesserung der wirtschaftlichen, rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen an den Standorten für audiovisuelle Medien in der Region Rhein-Neckar,
d) die Darstellung und Förderung der Interessen, Aufgaben und Ziele des Vereines und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit,
e) der gegenseitige Austausch unter anderem in theoretischen und praktischen fachlichen, sowie rechtlichen Schulungen,
f) die Sicherung und Stärkung des Bestands an Fachkräften im Bereich audiovisuelle Medien in der Region Rhein-Neckar sowie deren Aus- und Weiterbildung,
g) die Vernetzung der Akteure im Bereich audiovisuelle Medien in der Region Rhein-Neckar, sowie

h) die Planung und Ausführung von Festivals, die den Interessen der Mitglieder entsprechen.

II.      Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen und keine parteipolitischen oder konfessionellen Ziele.

III.     Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3    Mitgliedschaft

I.       Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern (Aktive Mitglieder)
  • fördernden Mitgliedern (Passive Mitglieder)

§ 3.1 Erwerb der Mitgliedschaft

I.       Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter*Innen.

II.      Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die als Erbringer von Dienstleistungen oder sonstiger Schaffender, Studenten oder Auszubildenden im Bereich Film, Fernsehen oder anderen audiovisuellen Medien in der Region Rhein-Neckar ansässig sind oder ihren Tätigkeitsschwerpunkt haben. Sie unterstützen die Ziele des Vereins durch ihren Beitrag und durch ihre Mitwirkung im Vorstand, als ehrenamtliche Mitarbeiter oder in Arbeitsgruppen, sowie bei den Mitgliederversammlungen.

III.     Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm aktiv zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie unterstützen die Vereinszwecke durch ihren Beitrag und/oder ihre beratende Mitwirkung bei den Mitgliederversammlungen.

IV. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit. Für den Fall einer Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die schriftlich zu erfolgen hat, kann der/die Bewerber/-in in Berufung gehen. Der Vorstand ist dementsprechend verpflichtet den Aufnahmeantrag in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Aufnahmeantrag endgültig.

§ 3.2 Beendigung der Mitgliedschaft

I.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II.      Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

III.     Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

–        wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

–        wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

         Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Berufung an den Schiedsausschusses[1]  zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Bevor die Entscheidung an die Mitgliederversammlung weitergegeben wird, muss der Schiedsausschuss eine Empfehlung an die Mitgliederversammlung aussprechen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

IV.     Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Das Mahnverfahren wird in der Geschäftsordnung geregelt.

V.      Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 3.3 Die Rechte und Pflichten

I.       Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

II.      Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

III.     Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 4    Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • der[2] /die Kassenprüfer*In
  • der Schiedsausschuss.

§ 4.1 Vorstand

I.       Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern (maximal 5):

  • dem/der ersten Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in

Wobei zusätzlich weitere Personen einbezogen werden können:

  • PressesprecherIn
  • BeisitzerIn

II.      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Verein wird durch den Vorstand nach außen vertreten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt, und der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitglieder des Vorstands für ihre ehrenamtliche Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten können.

         Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Bereiche; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

III.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der/die erste Vorsitzende
  • der/die stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Kassenwart/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

IV.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

V.      Das Amt eines Mitglieds als Vorstand endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder mit seiner Erklärung, dass er[3] /sie das Amt niederlegt. Die Niederlegung des Amtes muss zu ihrer Wirksamkeit schriftlich gegenüber einem weiteren Vorstandsmitglied oder im Rahmen einer Mitgliederversammlung erklärt werden.

VI.     Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds aus seinem Amt können die verbleibenden Vorstandsmitglieder – solange keine Neuwahl stattgefunden hat ein Vorstandsmitglied aus ihrer Mitte (in Ämterhäufung) oder ein weiteres Vereinsmitglied bestimmen, des kommissarisch das Amt des Ausgeschiedenen ausübt. Der Vorstand hat bei einem vorzeitigen Ausscheiden in jedem Fall binnen angemessener Frist eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstands einzuberufen.

VII.    Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

VIII.   Stehen der Eintragung im Vereinsregister durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

IV.     Der Vorstand beruft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die zur Durchführung der Verwaltungsarbeit des Vereins erforderlichen ehrenamtlichen Mitarbeiter und bestimmt ihre Aufgaben. Die Mitarbeiter führen die Geschäfte nach seinen allgemeinen und besonderen Weisungen und sind ihm verantwortlich.

§ 4.2 Mitgliederversammlung

I.       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

II.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 4.2.1 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans bzw. Projekte
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Entscheidung über die Einrichtung von Bereichen und Projekten und deren Leitung
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins
  • Wahl der Schiedsausschuss

§ 4.2.2 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge über eine persönliche Einladung an alle Mitglieder per hinterlegter Mail, sowie durch die Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge auf der vereinseigenen Homepage. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 4.2.3 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I.       Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter*In geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die LeiterIn mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

II.      Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden.

III.     Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 4.3 Stimmrecht und Wählbarkeit

I.       Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann an andere natürliche Personen übertragen werden. Die vertretende Person muss zur Ausübung[4]  des Stimmrechts eine im Originial unterzeichnete Vollmacht dem Versammlungsleiter vor der Mitgliederversammlung vorlegen. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

II.      Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 5    Kassenprüfung

I.       Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

II.      Die Kassenprüfer*Innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 6    Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen, und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 7    Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung darf nicht der Vereinssatzung widersprechen. Bei Änderungen der Geschäftsordnung bedarf es eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

§ 8    Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter*In und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter*In jeweils zu benennendem Schriftführer*In zu unterschreiben.

§ 9    Auflösung des Vereins

Mit dem Beschluss der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens Beschluss zu fassen.

§ 10 Schiedsausschuss


Der Schiedsausschuss entscheidet über fristgemäß eingelegte Beschwerden[5] [6]  gegen Beschlüsse des Vorstandes über einen Vereinsausschluss. Der Schiedsausschuss setzt sich zusammen aus einem im jeweiligen Fall vom Vorstand zu bestimmendem Vorstandsmitglied und zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzern. Persönlich von dem genannten Verstoß betroffene Personen wirken bei der Entscheidung über die diesbezügliche Beschwerde nicht mit. Das/die verbleibende(n) nichtbetroffene(n) Mitglied(er) des Schiedsausschusses bestimmen für die Entscheidung über die Beschwerde für jedes betroffene Ausschussmitglied einen Vertreter aus dem Kreis der ordentlichen Vereinsmitglieder.
Die Beisitzer des Schiedsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur ordnungsgemäßen Neubestellung ihrer Nachfolger im Amt.

§ 11  Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 12. November 2019 beschlossen worden.